Tonaufnahmen scheinen ein einfacher Weg zur Beweissicherung. Doch das Gesetz setzt enge Grenzen. Dieser Artikel erklärt, was erlaubt ist – und was nicht.
Das Wichtigste im Überblick
- •Grundsätzlich verboten: Heimliche Tonaufnahmen sind strafbar (§ 201 StGB)
- •Auch eigene Gespräche: Selbst wenn Sie am Gespräch teilnehmen
- •Keine Ausnahme für "gute Gründe": Der Zweck heiligt nicht die Mittel
- •Strafe: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
- •Nicht verwertbar: Vor Gericht fast nie nutzbar
- •Alternative: Schriftliche Dokumentation, Zeugen
Dieser Artikel ist Teil unserer Serie zum Thema Datenschutz bei Detektivarbeit.
Die klare Regel: § 201 StGB
Kurz: Das heimliche Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar – unabhängig vom Motiv.
Was verboten ist
❌ Gespräche ohne Einwilligung aufnehmen ❌ Wanzen platzieren ❌ Telefonate mitschneiden ❌ Gespräche durch Türen aufnehmen ❌ Richtmikrofone einsetzen ❌ Smartphone-Aufnahmen im Gespräch
Auch wenn Sie selbst dabei sind
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, sie dürften Gespräche aufnehmen, an denen sie selbst teilnehmen. Das ist falsch. Auch dann brauchen Sie die Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer.
Seltene Ausnahmen
Die Rechtsprechung erkennt in engen Grenzen Ausnahmen an:
Notwehrsituation
Wenn Sie sich gegen eine unmittelbare Bedrohung schützen müssen und kein anderes Mittel haben.
Dokumentation schwerer Straftaten
In extremen Einzelfällen, wenn:
- •Schwere Straftaten gegen Sie begangen werden
- •Kein anderer Beweis möglich ist
- •Die Interessenabwägung eindeutig zu Ihren Gunsten ausfällt
Aber: Selbst dann ist die Verwertbarkeit vor Gericht nicht garantiert.
Konsequenzen illegaler Aufnahmen
| Konsequenz | Details |
|---|---|
| Strafverfahren | Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe |
| Nicht verwertbar | Gericht lehnt Beweis ab |
| Gegenansprüche | Schadensersatz, Schmerzensgeld |
| Image-Schaden | Sie werden zum Täter |
Legale Alternativen
Schriftliche Dokumentation
- •Sofort nach Gespräch aufschreiben
- •Datum, Uhrzeit, Ort, Teilnehmer
- •Wortlaut so genau wie möglich
- •Unterschriebenes Gedächtnisprotokoll
Zeugen hinzuziehen
- •Gespräch in Anwesenheit Dritter führen
- •Zeugen können später aussagen
- •Glaubwürdige, neutrale Personen wählen
Schriftliche Kommunikation
- •E-Mails statt Telefonate
- •Messenger mit Verlauf
- •Briefe mit Empfangsbestätigung
Fazit
Tonaufnahmen sind fast nie eine legale Option. Nutzen Sie andere Wege der Beweissicherung – die sind vor Gericht ohnehin oft wertvoller.
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Häufige Fragen
Dieser Artikel ist Teil unserer Artikelserie:
Quellen
- StGB § 201 – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- BGH Rechtsprechung – Tonaufnahmen vor Gericht