Detektivarbeit bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Aufklärungsinteresse und Persönlichkeitsschutz. Dieser Artikel erklärt die rechtliche Abwägung.
Das Wichtigste im Überblick
- •Keine absoluten Grenzen: Es findet immer eine Abwägung statt
- •Kernbereich unantastbar: Intimsphäre ist absolut geschützt
- •Öffentlicher Raum: Hier ist Observation grundsätzlich erlaubt
- •Verhältnismäßigkeit: Mittel müssen zum Verdacht passen
- •Berechtigtes Interesse: Muss konkret und nachvollziehbar sein
Dieser Artikel ist Teil unserer Serie zum Thema Datenschutz bei Detektivarbeit.
Die Sphärentheorie
Das Bundesverfassungsgericht teilt die Privatsphäre in drei Sphären:
1. Intimsphäre (absolut geschützt)
❌ Keine Abwägung möglich
- •Sexualität
- •Intimste Gefühle
- •Tagebuch, persönlichste Aufzeichnungen
- •Gespräche im engsten Familienkreis
2. Privatsphäre (stark geschützt)
⚠️ Abwägung in Ausnahmefällen
- •Privatwohnung
- •Familienleben
- •Persönliche Beziehungen
- •Finanzielle Verhältnisse
3. Sozialsphäre (öffentlicher Bereich)
✅ Abwägung regelmäßig möglich
- •Verhalten in der Öffentlichkeit
- •Berufliche Tätigkeit
- •Geschäftliche Kontakte
- •Öffentlich zugängliche Informationen
Die Interessenabwägung
Faktoren auf Seiten des Aufklärungsinteresses
- •Schwere der vermuteten Rechtsverletzung
- •Keine alternative Beweismöglichkeit
- •Berechtigtes Interesse des Auftraggebers
- •Wirtschaftliche Bedeutung
Faktoren auf Seiten der Privatsphäre
- •Intensität des Eingriffs
- •Betroffene Sphäre
- •Dauer der Überwachung
- •Sensibilität der Informationen
Praktische Beispiele
| Situation | Interessenabwägung |
|---|---|
| Observation im öffentlichen Raum | ✅ Meist zulässig |
| Foto durch Fenster in Wohnung | ❌ Unzulässig |
| Recherche öffentlicher Daten | ✅ Zulässig |
| Systematische Langzeitüberwachung | ⚠️ Verhältnismäßigkeit prüfen |
| Treffen mit Affäre in Café | ✅ Öffentlicher Raum |
| Abhören von Telefongesprächen | ❌ Strafbar |
Fazit
Die Abwägung zwischen Privatsphäre und Beweissicherung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Im öffentlichen Raum überwiegt meist das Aufklärungsinteresse – im privaten Bereich die Persönlichkeitsrechte.
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Häufige Fragen
Dieser Artikel ist Teil unserer Artikelserie:
Quellen
- GG Art. 2 – Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- BVerfG Rechtsprechung – Sphärentheorie