Digitale Beweise sind flüchtig – ein Klick, und sie können verschwunden sein. Professionelle Beweissicherung stellt sicher, dass Ihre Nachweise vor Gericht Bestand haben.
Das Wichtigste im Überblick
- •Sofort sichern: Digitale Inhalte können jederzeit gelöscht werden
- •Vollständigkeit: URL, Datum, Absender müssen sichtbar sein
- •Mehrfach speichern: Cloud + lokal + Ausdruck
- •E-Mail-Header: Enthält wichtige technische Informationen
- •Bildschirmvideo: Besser als einfache Screenshots
- •Professionelle Hilfe: Bei wichtigen Beweisen Detektiv einschalten
Dieser Artikel ist Teil unserer Serie zur Online-Recherche durch Detektive (OSINT).
Screenshots richtig anfertigen
Kurz: Ein guter Screenshot zeigt das vollständige Fenster mit URL, Datum und Kontext. Noch besser ist ein Bildschirmvideo.
Checkliste für Screenshots
✅ Vollständiges Fenster (nicht zugeschnitten) ✅ URL oder Absendername sichtbar ✅ Datum und Uhrzeit erkennbar ✅ Plattform/App identifizierbar ✅ Bei Chat: Kontext (vorherige Nachrichten) ✅ Bei Posts: Likes, Kommentare, Shares
Bildschirmvideos
Noch überzeugender als Screenshots:
- •Bildschirmaufnahme starten
- •Durch den gesamten Inhalt scrollen
- •Zeitstempel des Systems zeigen
- •URL/Profil vollständig anzeigen
E-Mails vollständig sichern
Kurz: E-Mails als .eml-Datei speichern, inklusive Header. Der Header enthält IP-Adressen und Server-Informationen.
So geht's
- •E-Mail öffnen
- •"Original anzeigen" oder "Quelltext" wählen
- •Vollständig als .eml speichern
- •Zusätzlich als PDF drucken
Was der Header verrät
- •Absender-IP (manchmal)
- •Server-Zeitstempel
- •Routing-Pfad
- •Authentifizierungsinformationen
Gelöschte Inhalte wiederherstellen
Kurz: Archive und Caches können gelöschte Inhalte noch enthalten. Schnelles Handeln erhöht die Chancen.
Quellen für gelöschte Inhalte
- •Wayback Machine: web.archive.org
- •Google Cache: cache:URL in Google
- •Screenshots von Dritten: Wurden Inhalte geteilt?
Fazit: Professionelle Sicherung zahlt sich aus
Bei wichtigen Beweisen lohnt sich professionelle Hilfe. Detektive erstellen gerichtsfeste Dokumentationen mit allen erforderlichen Nachweisen.
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Häufige Fragen
Dieser Artikel ist Teil unserer Artikelserie:
Quellen
- ZPO § 371 – Beweis durch Augenschein
- Internet Archive – Wayback Machine