Ehebruch ist keine Straftat – aber das bedeutet nicht, dass Fremdgehen ohne Konsequenzen bleibt. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Folgen von Untreue.
Das Wichtigste im Überblick
- •Nicht strafbar: Ehebruch ist seit 1969 kein Straftatbestand
- •Scheidungsgrund: Ja, aber Deutschland hat Zerrüttungsprinzip
- •Unterhalt: Kann bei schweren Fällen reduziert werden
- •Sorgerecht: Normalerweise nicht betroffen
- •Vermögen: Wenn Geld an Dritte geflossen ist, kann das relevant sein
Dieser Artikel ist Teil unseres Pillar-Artikels Fremdgehen beweisen – was ist erlaubt?.
Warum Ehebruch nicht strafbar ist
Historischer Hintergrund
Bis 1969 war Ehebruch in Deutschland ein Straftatbestand (§ 172 StGB a.F.). Das Gesetz wurde abgeschafft, weil:
- •Ehe als privater Bereich gilt
- •Strafrechtliche Verfolgung als unverhältnismäßig angesehen wurde
- •Moderne Gesellschaft andere Werte hat
Die aktuelle Rechtslage
Fremdgehen ist:
- •❌ Keine Straftat
- •❌ Keine Ordnungswidrigkeit
- •✅ Aber zivilrechtlich relevant
Zivilrechtliche Konsequenzen
Bei der Scheidung
Deutschland hat das Zerrüttungsprinzip: Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist – unabhängig von der Schuldfrage.
Das bedeutet:
- •Fremdgehen beschleunigt nicht die Scheidung
- •Es gibt kein "schuldig geschieden werden"
- •Das Trennungsjahr gilt trotzdem
Beim Unterhalt
Hier kann Fremdgehen relevant werden (§ 1579 BGB):
| Situation | Mögliche Folge |
|---|---|
| Affäre während Trennungsjahr | Meist keine Folge |
| Langjährige Doppelbeziehung | Kann Unterhalt mindern |
| Geld an Affären-Partner | Kann Unterhalt reduzieren |
| Besonders schwere Fälle | Verwirkung möglich |
Beim Vermögen
Wenn erhebliche Beträge für die Affäre ausgegeben wurden:
- •Kann beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden
- •Verschwendung ehelichen Vermögens kann Ansprüche begründen
Beim Sorgerecht
Normalerweise keine Auswirkung. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt.
Ausnahme: Wenn die Affäre die Kinder direkt beeinträchtigt (z.B. Vernachlässigung, Konfrontation).
Wann Beweise trotzdem wichtig sind
Auch wenn Fremdgehen nicht strafbar ist, können Beweise wichtig sein für:
- •Unterhaltsansprüche
- •Vermögensauseinandersetzung
- •Eigene Klarheit und Entscheidungsfindung
- •Verhandlungsposition
Fazit
Fremdgehen ist nicht strafbar, aber nicht folgenlos. Bei ernsthaften Konsequenzen für Unterhalt oder Vermögen können professionell gesicherte Beweise den Unterschied machen.
Fragen zu Ihrem Fall? Jetzt beraten lassen →
Häufige Fragen
Dieser Artikel ist Teil unserer Artikelserie:
Quellen
- BGB § 1565 - Scheidung – Zerrüttungsprinzip bei Scheidung
- BGB § 1579 - Unterhaltsbeschränkung – Verwirkung von Unterhaltsansprüchen