Detektive bewegen sich oft an rechtlichen Grenzen. Doch bestimmte Methoden sind eindeutig strafbar – und können sowohl den Ermittler als auch den Auftraggeber vor Gericht bringen.
Das Wichtigste im Überblick
- •Keine Sonderrechte: Detektive unterliegen dem gleichen Strafrecht wie alle
- •Häufige Delikte: § 201, § 202a, § 123, § 240, § 238 StGB
- •Auftraggeber haftet mit: Bei Kenntnis oder Beauftragung illegaler Methoden
- •Beweise wertlos: Illegal gewonnen = nicht verwertbar
- •Seriöse Detekteien: Klären auf und lehnen illegale Aufträge ab
Dieser Artikel ist Teil des Pillar-Artikels Was Detektive nicht dürfen.
Die wichtigsten Straftatbestände
§ 201 StGB – Abhören
Strafe: Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Verboten: Heimliches Aufnehmen von Gesprächen, Wanzen, Richtmikrofone.
§ 202a StGB – Hacken
Strafe: Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Verboten: Zugriff auf E-Mails, Accounts, Smartphones ohne Berechtigung.
§ 123 StGB – Hausfriedensbruch
Strafe: Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe
Verboten: Betreten von Privaträumen ohne Erlaubnis.
§ 240 StGB – Nötigung
Strafe: Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Verboten: Drohungen, Zwang zur Aussage, Einschüchterung.
§ 238 StGB – Nachstellung
Strafe: Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Verboten: Übermäßige Überwachung, systematisches Verfolgen.
Konsequenzen
| Für Detektiv | Für Auftraggeber |
|---|---|
| Strafverfahren | Mittäterschaft möglich |
| Gewerbeuntersagung | Beweise unverwertbar |
| Schadensersatzpflicht | Gegenansprüche |
Fazit
Seriöse Detekteien arbeiten legal – und erzielen trotzdem Ergebnisse. Illegale Methoden sind nie gerechtfertigt.
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Häufige Fragen
Dieser Artikel ist Teil unserer Artikelserie:
Quellen
- StGB - Strafgesetzbuch – Relevante Paragraphen
- GewO § 34a – Gewerberechtliche Grundlage