Im Zivilprozess gelten andere Regeln als im Strafrecht. Die freie Beweiswürdigung gibt Richtern Spielraum – das kann für Detektiv-Beweise vorteilhaft sein.
Das Wichtigste im Überblick
- •Freie Beweiswürdigung: § 286 ZPO gibt dem Richter Ermessensspielraum
- •Kein absolutes Verbot: Interessenabwägung statt starrer Regeln
- •Beweismittel: Zeugenbeweis, Augenschein, Urkunden
- •Detektiv als Zeuge: Besondere Glaubwürdigkeit durch Profession
- •Legal ist sicher: Bei rechtmäßiger Beschaffung keine Probleme
Dieser Artikel ist Teil unseres Pillar-Artikels Beweise vor Gericht verwertbar.
Die freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)
Kurz: Der Richter kann alle Beweise frei würdigen und sich seine Überzeugung bilden. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Beweisregeln.
Was das bedeutet
- •Keine starren Beweisregeln
- •Richter entscheidet nach Überzeugung
- •Alle Beweismittel können herangezogen werden
- •Auch "anrüchige" Beweise werden gewürdigt
Für Detektiv-Beweise
Selbst wenn die Beschaffung nicht ideal war, kann der Richter die Beweise würdigen – wenn das Aufklärungsinteresse überwiegt.
Beweismittel im Zivilprozess
| Beweismittel | Anwendung bei Detektei |
|---|---|
| Zeugenbeweis | Detektiv sagt aus |
| Augenscheinsbeweis | Fotos, Videos |
| Urkundenbeweis | Ermittlungsbericht |
| Sachverständiger | Bei technischen Fragen |
Die Interessenabwägung
Bei der Verwertung wägt das Gericht ab:
Für Verwertung:
- •Erhebliches Aufklärungsinteresse
- •Keine andere Beweismöglichkeit
- •Schwere des Vorwurfs
- •Berechtigtes Interesse des Auftraggebers
Gegen Verwertung:
- •Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
- •Strafbare Beschaffung
- •Bagatellvorwurf
- •Unverhältnismäßige Methoden
Fazit
Im Zivilprozess haben Detektiv-Beweise gute Chancen auf Verwertung – besonders bei legaler Beschaffung und dokumentiertem Vorgehen.
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Häufige Fragen
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